Verzug

Mit Zahlungsverzug bezeichnet man den Zeitraum, in welchem der säumige Zahler Verzugszinsen schuldet und z.B. für Inkassokosten aufkommen muss.

Verzugsbeginn ist von dem zu beweisen, der z.B. Verzugszinsen verlangt. 

Für den Verzugsbeginn gibt es mehrere Möglichkeiten. Verzug kann beispielsweise eintreten:

  1. am Tag des Erhalts einer Zahlungserinnerung,
  2. am Tag nach einem vereinbarten Zahlungstermin und
  3. am 31. Tag nach Erhalt einer Rechnung

Zahlungserinnerung

Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner mit Erhalt einer Mahnung in Verzug. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Leistung vorher fällig war. 

Fällig wird eine Zahlung grundsätzlich mit Erhalt einer Rechnung. Die Fälligkeit kann je nach Art der Rechnung zeitlich später einsetzen. Zu denken ist hier an Prüfungsfristen insbesondere bei komplizierteren Rechnungsvorgängen.

Die Zahlungserinnerung (Mahnung) sollte deshalb frühestens zwei Wochen nach der Rechnung versandt werden. 

Wer sich auf den Verzug ab Erhalt der Mahnung beruft, muss belegen können, wann die MAhnung dem Schuldner zugegangen ist. 

Zahlungstermin

Ist ein Zahlungstermin vereinbart, gerät der Schuldner am Tag nach Ablauf des Zahlungstermins in Verzug. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist so formuliert, dass Verzug ohne Mahnung eintritt, "wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist".

Damit sind nicht nur Zahlungstermine gemeint, die mit einem konkreten Kalenderdatum versehen sind. Kalendermäßig bestimmt sind auch die Zahlungsfristen, deren Ende sich der Schuldner selbst mit Hilfe eines Kalenders ausrechnen kann. 

Beispiele:

Steht im Notarvertrag, dass der Kaufpreis 10 Tage nach Erhalt einer Fälligkeitsmitteilung des Notars fällig ist, so kann sich der Käufer selbst im Kalender ausrechnen, wann der Kaufpreis fällig ist. Er befindet sich ab dem 11. Tag im Verzug.

Steht in den AGB des Lieferanten, dass Zahlungen binnen zwei Wochen nach Erhalt einer Rechnung erfolgen müssen, so befindet man sich am Tag nach Ablauf der zwei Wochen im Verzug.

30-Tage Regelung

Selbst wenn kein Zahlungstermin vereinbart ist und keine Zahlungserinnerung verschickt wurde, tritt automatisch am 31. Tag nach Erhalt einer Rechnung Verzug ein. 

Die Regelung hierzu in § 286 Abs. 3 BGB lautet: 

"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet;" 

Beispiel:

Dem Kunden wurde eine Rechnung persönlich am Mittwoch, dem 01.10.2025 übergeben. Der 30. Tag nach Erhalt der Rechnung wäre dann der 31.10.2025. Diesen Tag darf der Kunde noch zur Zahlung nutzen. Ab dem Folgetag, dem 31. Tag, also dem 01.11.2025 befindet sich der Kunde im Verzug.

Hinweis

Ist der Kunde ein Verbraucher, gilt die 30-Tage-Regelung nur, wenn hierauf in der Rechnung hingewiesen wurde. Gegenüber anderen Unternehmern, bedarf es einer solchen Belehrung in der Rechnung nicht.

 

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